Satzung des Tanz-Sport-Clubs Butzbach e.V.

Präambel:
Alle im nachfolgenden Satzungstext aufgeführten Personen – oder Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Tanz-Sport-Club Butzbach e.V.", im folgenden auch kurz TSC oder Verein genannt und hat seinen Sitz in Butzbach.
  2. Der TSC wurde am 23. April 1971 gegründet und ist in das Vereinsregister Friedberg eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V., Hessischen Tanzsportverband e.V. und Deutschen Tanzsportverband e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Tanzsports für alle Altersstufen, die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für Wettbewerb auf Tanzturnieren sowie die Förderung aller anderen Tanzformen.

§ 3 Grundsätze für die Tätigkeit, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes e.V., des Hessischen Tanzsportverbandes e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und ihn zu fördern gewillt ist. Der Verein führt aktive, passive und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind solche Personen, die an dem vom Verein angebotenen Trainingsunterricht teilnehmen können.
  3. Passive Mitglieder sind solche Personen, die dem Verein angehören, ohne am Training teilnehmen zu dürfen.
  4. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt worden sind.

§ 5 Aufnahme

  1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann schriftlich durch eigenhändig unterschriebenen Brief an den Vorstand mit einer Frist von einem Vierteljahr zu jedem Quartalsende erfolgen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Die Beitragspflicht läuft bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft endet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder haben Anspruch darauf, daß ihnen der Verein an den regelmäßig stattfindenden Clubabenden zur Ausbildung und laufenden Fortbildung einen Tanzlehrer, alternativ einen lizenzierten Übungsleiter oder eine andere zur Ausbildung geeignete Person zur Verfügung stellt.
  2. Die Mitglieder sind zur ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet. Ein angetragenes Ehrenamt können sie nur ablehnen, wenn ein zwingender Grund vorliegt.
  3. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 8 Beiträge und Gebühren

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge und Gebühren, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
  2. Im Einzelfall kann der Vorstand aufgrund der wirtschaftlichen Lage eines Mitglieds von der beschlossenen Beitragshöhe abweichen.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, wenn dies erforderlich erscheint, in jedem Geschäftsjahr jedoch mindestens einmal, möglichst bis spätestens 31.03. jeden Jahres.
  2. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung per unterschriebenem Brief oder Fax mit Begründung dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, unter Angabe der Gründe gestellten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Fristen des Punktes 2 gelten entsprechend.

§ 11 Verlauf der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse offen oder auf Antrag in geheimer Abstimmung, mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich . Satz 2 dieses Absatzes gilt entsprechend.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leitung der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist im Regelfall der Schriftführer – im Falle seiner Verhinderung, eine von der Mitgliederversammlung gewählte anwesende Person. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme des Protokolls.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Pressewart und dem Jugendwart. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei Beisitzer mit besonderer Aufgabenstellung ernennen.
  2. Der Vorstand wird – mit Ausnahme des Jugendwartes – von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt; diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende sollte aus aktiven Mitgliedern bestehen.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr und führt die Geschäfte. Bei ungewöhnlichen und grundsätzlichen Fällen ist er berechtigt, eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.
  5. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung die übrigen Vorstandsmitglieder wie sie in Absatz 1 aufgeführt sind. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
  7. Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung sich durch Ergänzungswahl vervollständigen.
  8. Der Vorstand entwirft eine Geschäftsordnung und legt diese zur Genehmigung der Mitgliederversammlung vor. Die genehmigte Geschäftsordnung wird Bestandteil der Satzung.

§ 13 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist die Interessenvertretung der Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. bis einschließlich 18. Lebensjahr. Sie ist ab einer Mindestzahl von 10 Jugendlichen durchzuführen und hat vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muß, oder vom Vorstand entsprechend § 10 einzuberufen.
  3. Die Jugendversammlung gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungslegung wird jährlich durch zwei Rechnungsprüfer geprüft. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Damit ist gewährleistet, daß die Prüfung jeweils von einem Prüfer, der bereits im letzten Jahr tätig war und einem neuen Prüfer vorgenommen wird. Die zu wählenden Rechnungsprüfer werden durch Zuruf mit Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den beiden Rechnungsprüfern ist jederzeit eine Überprüfung des Rechnungswesens zu gewähren. Sie haben auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 15 Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haften bis zur Höhe der bis zu ihrem Ausscheiden veranlagten Beiträge. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten aus dem Vereinsvermögen keinerlei Rückzahlung; das gilt auch bei der Auflösung des Vereins.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in der Mitgliederversammlung ¾ der gesamten Mitglieder dafür stimmen. Ist in der Versammlung die erforderliche Mehrheit nicht erschienen, so ist zu einer neuen Sitzung einzuladen. In dieser ist eine ¾ Mehrheit der Erschienenen für den Auflösungsbeschluss ausreichend. Hinsichtlich der Feststellung der Stimmenmehrheit gilt § 11 Abs. 2 Satz 2. Die Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestellen, die die Liquidation vornehmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereins dem Hessischen Tanzsportverband e.V., Frankfurt/Main zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, auch nachdem sie aus dem Verein ausgeschieden sind, ist Friedberg/Hessen.

Die Satzung ist errichtet am 14. März 2005